Sicherheitskonzepte

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Spannungsfeld Daseinsfürsorge – Haftung


Die Nutzung kommunaler Freizeiteinrichtungen ist mit Gefahren für ihre Besucher*innen verbunden. Im Falle eines Unfalls stellt sich regelmäßig die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung, vor allem aber der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Beispielhaft sei verwiesen auf die Verurteilung des Bürgermeisters einer hessischen Gemeinde im Jahr 2023 wegen fahrlässiger Tötung wegen Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung im Zusammenhang mit einem kommunalen Gewässer.

Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten muss der Sicherungspflichtige vor dem Unfall ein „sachkundiges ex-ante-Urteil“ treffen, ob und welche Gefahrabwendungsmaßnahmen zu treffen sind.

KommRisk erstellt für die Kommunen (aber auch für Privatunternehmen) das von der Rechtsprechung geforderte „ex-ante“ Urteil in Form eines SICHERHEITSKONZEPTES

Leistungen im Detail

Kommunale Sicherheitskonzepte von KommRisk

Kommunale Spitzenverbände aber auch ein Landesgesetz haben den Kommunen die Erstellung von Sicherheitskonzepten durch externe Experten empfohlen, um den Haftungsrisiken wirksam zu begegnen (Empfehlung des Bayerischen Städtetages, Rundschreiben Nr. 144/2019; „Kommunales Risk Management“, BayGT 8/2019, S. 259 ff.; amtlichen Begründung des „Badesicherheitsgesetzes“ des Landes Schleswig-Holstein, Drucksache 19/2244).

Kommunen in ganz Bayern sind dieser Empfehlung gefolgt (siehe Referenzen).

Näheres zu den Anforderungen an ein rechtskonformes „ex-ante“ Urteil können Sie dem LEITFADEN Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern (zum Download), im Auftrag des Bayerischen Ministeriums für Justiz verfasst von RA Dr. Georg Krafft, entnehmen (zur Pressemitteilung des Justizministeriums).

Ziele der KommRisk-Sicherheitskonzepte 

Primärziel eines Sicherheitskonzepts für Kommunen ist es, Unfälle zu verhindern. Das allgemeine Lebensrisiko kann allerdings nie ausgeschlossen werden. Der Ausschluss jeglicher Gefährdung und damit von Unfällen wird auch von der Rechtsprechung nicht gefordert.

Sekundärziel der KommRiskSicherheitskonzepte ist es deshalb, eine zivil- und/oder strafrechtliche Haftung der Kommune, ihrer Organe (Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte) sowie ihrer Bediensteten soweit als möglich auszuschließen, wenn sich trotz aller Bemühungen ein Unfall ereignet.

Dieses Sekundärziel ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Kommune nachweist, dass sie die Sach- und Rechtslage von externen Spezialisten gutachterlich hat prüfen lassen, auf dieser Grundlage ein den Anforderungen genügendes Sicherheitskonzept erstellt und umgesetzt wurde.

Ein Sicherheitskonzept muss zwingend auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Denn nach der Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Gefahrabwehr eine Einzelfallbetrachtung. Mit anderen Worten: Die bloße Übertragung eines schon getroffenen „ex-ante“ Urteils auf andere Gefahrstellen genügt den Anforderungen der Rechtsprechung in der Regel nicht.

Sicherheitskonzepte: Warum von KommRisk?

Wir lassen die Kirche sprichwörtlich „im Dorf“. Unser Anspruch ist es, Haftungsrisiken soweit als möglich auszuschließen und gleichzeitig beliebte Attraktionen, wie z.B. Badeinseln und -stege, zu erhalten.

Die Gefahrabwendung und Exkulpation der kommunalen Entscheidungsträger bedarf in aufwendig und kompliziert gelagterten Fällen, wie Badeplätzen, offenen Wasserflächen in Städten und Gemeinden etc., einer eingehenden rechtlichen Prüfung und Begründung, die nur spezialisierte Juristen leisten können (zur KommRisk-Expertise).

Denn Juristen*innen (Gerichte) urteilen über die Haftung bzw. strafrechtliche Veranwortung der kommunalen Entscheidungsträger.

KommRisk-Sicherheitskonzepte sind von Juristen für Juristen!

KommRisk

Kommunales Risikomanagement aus einer Hand

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Dr. Krafft I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

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