Spannungsfeld I Daseinsfürsorge I Haftung I Strafrechtliche Verfolgung
Die Nutzung kommunaler Freizeiteinrichtungen ist mit Gefahren für ihre Besucher verbunden. Im Unfallfall stellt sich regelmäßig die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung, vor allem aber der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Aktuell sind wegen Personalmangles und der Kosten viele Kommunen gezwungen, die Nutzungskonzepte ihrer kommunalen Einrichtungen zu überdenken. Sie müssen entweder angepasst oder die Einrichtungen geschlossen werden.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten (ggf. unter Berücksichtigung geänderter Nutzungsprämissen) muss der Sicherungspflichtige vor dem Unfall ein „sachkundiges ex-ante-Urteil“ treffen, ob und welche Gefahrabwendungsmaßnahmen zu treffen sind. Andernfalls setzt er sich zumindest der Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung/Verfolgung aus.
KommRisk erstellt für die Kommunen (aber auch für Privatunternehmen) das von der Rechtsprechung geforderte „ex-ante“ Urteil in Form eines Sicherheitskonzeptes. KommRisk ermittelt auch die Möglichkeiten, welche Anpassungen des Nutzungskonzeptes möglich sind.
KommRisk I Sicherheitskonzepte I Empfehlungen I Referenzen
Kommunale Spitzenverbände und ein Landesgesetz haben den Kommunen die Erstellung von Sicherheitskonzepten durch externe Experten empfohlen, um den Haftungsrisiken wirksam zu begegnen (Empfehlung des Bayerischen Städtetages, Rundschreiben Nr. 144/2019; „Kommunales Risk Management“, BayGT 8/2019, S. 259 ff.; amtlichen Begründung des „Badesicherheitsgesetzes“ des Landes Schleswig-Holstein, Drucksache 19/2244).
Kommunen in ganz Deutschland sind dieser Empfehlung gefolgt (siehe Referenzen).
Näheres zu den Anforderungen an ein rechtskonformes „ex-ante“ Urteil können Sie dem Leitfaden Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern (zum Download), im Auftrag des Bayerischen Ministeriums für Justiz verfasst von RA Dr. Georg Krafft, entnehmen (zur Pressemitteilung des Justizministeriums).
KommRisk I Sicherheitskonzepte I Ziele
Primärziel eines Sicherheitskonzepts für Kommunen ist es, Unfälle zu verhindern. Das allgemeine Lebensrisiko kann allerdings nie ausgeschlossen werden. Der Ausschluss jeglicher Gefährdung und damit von Unfällen wird auch von der Rechtsprechung nicht gefordert.
Sekundärziel der KommRisk I Sicherheitskonzepte ist es deshalb, eine zivil- und/oder strafrechtliche Haftung der Kommune, ihrer Organe (Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte) sowie ihrer Bediensteten soweit als möglich auszuschließen, wenn sich trotz aller Bemühungen ein Unfall ereignet.
Dieses Sekundärziel ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Kommune nachweist, dass sie die Sach- und Rechtslage von externen Spezialisten gutachterlich hat prüfen lassen, auf dieser Grundlage ein den Anforderungen genügendes Sicherheitskonzept erstellt und umgesetzt wurde.
Ein Sicherheitskonzept muss zwingend auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Denn nach der Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Gefahrabwehr eine Einzelfallbetrachtung. Mit anderen Worten: Die bloße Übertragung eines schon getroffenen „ex-ante“ Urteils auf andere Gefahrstellen genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht.
KommRisk I Sicherheitskonzepte I Einzelleistungen
KommRisk I Sicherheitskonzepte I Philosophie I Expertise
KommRisk lässt die Kirche sprichwörtlich „im Dorf“. KommRisk möchte Haftungsrisiken soweit als möglich ausschließen, gleichzeitig aber beliebte Attraktionen, wie z.B. kommale Freibäder, Badeinsel und -stege etc. erhalten.
Ein Sicherheitskonzept, das einer gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Prüfung standhält, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung und schirftlichen Begründung, die nur spezialisierte Juristen leisten können (zur KommRisk-Expertise).
Denn Juristen (Gerichte) urteilen auch über die Haftung bzw. strafrechtliche Veranwortung der kommunalen Entscheidungsträger.
KommRisk I Sicherheitskonzepte sind von Juristen für Juristen!