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08.11.2023 – KommRisk bundesweit: KommRisk gewinnt Projektausschreibung „Flussbadeplätze Berlin Spreekanal“

RA Dr. Krafft wird im Auftrag des Fluss Bad Berlin e.V. die Sicherheitsanforderungen für die geplanten Badeplätze des Landes Berlin im Spreekanal bestimmen. Näheres zum Projekt unter: https://www.flussbad-berlin.de/fluss-bad-projekt


August 2023 – Autorenteam für die Neuauflage „Kommunales Haftungsrecht“ steht fest.

Das Standardwerk „Kommunales Haftungsrecht“, erschienen im ESV-Verlag, wird neu aufgelegt. Als Mitwirkende für die Neuauflage konnte RA Dr. Krafft von KommRisk namhafte Verfasser aus der Justiz (Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart, Oberlandesgericht München) und der Anwaltschaft gewinnen. Als Erscheinungsdatum ist Ende Dezember 2024 geplant.


Vortrag Dr. Krafft beim 3. Frankurter Waldkongress am 22. Februar 2024

RA Dr. Krafft von KommRisk wird am 22.02.2024 im Rahmen des 3. Frankfurter Waldkongresses, veranstaltet von der Stadt Frankfurt, zu Verkehrssicherungspflichten in Stadtwäldern referieren.


Vortrag Dr. Krafft beim 3. Koblenzer Tag des Amts- und Staatshaftungsrechts am 19. September 2023

RA Dr. Krafft von KommRisk wird am 19.09.2023 im Rahmen des 3. Koblenzer Tages des Amts- und Staatshaftungsrechts (Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Koblenz und Pro Justiz Rheinland e.V.) zu verfahrensrechtlichen Problemfeldern im Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren referieren.

Weitere Themen: Prof. Dr. F. Shirvani (Bonn) – Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche wegen rechtswidriger Coronaschutz-Verordnungen; Richter am BGH Dr. M. Kessen – Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren.


Vortrag Dr. Krafft bei der ABS Tagung am 12. September 2023

RA Dr. Krafft von KommRisk wird am 12.09.2023 bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Badeseen und Naturteiche in Schwabach zu Verkehrssicherungspflichten in derartigen Badegewässern referieren.


05.05.2023 – KommRisk bundesweit – Naturbadeplatz Westerholt (Niedersachsen)

KommRisk hat den ersten Auftrag zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für einen Badeplatz in Niedersachsen erhalten. Am 05.05.2023 fand der Ortstermin bei der Gemeinde Wardenburg statt. Die Gemeinde hat in den Sommermonaten bisher eine Wasseraufsicht gestellt. Diese kann aufgrund der Empfehlungen von KommRisk zukünftig wegfallen. Neben der Beschilderung für den Badeplatz wird KommRisk u.a. noch eine Hausordnung entwerfen und den Kiosk-Pachtvertrag anpassen.


01.03.2023 – Vorstellung des Leitfadens „Badegewässer“ bei der Deutschen Richterakademie: 

Am 01.03.2023 wurde der Leitfaden „Badegewässer“, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Krafft im Auftrag des Bayerischen Justizministeriums, bei der Deutschen Richterakademie vorgestellt. Die Vorstellung erfolgte im Rahmen des ganztägigen Vortrags von Rechtsanwalt Dr. Krafft bei der Deutschen Richterakademie für das Fachgebiet „Kommunale Verkehrssicherungspflichten – Amtshaftung“ (zum Download Leitfaden). An der Veranstaltung bei der DRA nahmen ca. 25 Richter*innen und Juristen aus ganz Deutschland teil (zum Tagungsprogramm).


23.02.2023 – Landgericht Marburg bestätigt die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen:

Das Landgericht Marburg hat in dem bundesweit viel beachteten Verfahren, dem ein äußerst tragischer Unfall zugrunde lag (drei Kinder ertranken in einem kommunalen Dorfteich), das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt bestätigt. Näheres erfahren Sie im Podcast der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Link zum Podcast).


01.01.2023 – Neuauflage des Werkes „Kommunales Haftungsrecht“, ESV Verlag, in der 6. Auflage geplant:

Rechtsanwalt Dr. Krafft stellt gerade das neue Autorenteam aus Spezialisten der Richter- und Anwaltschaft für die Nauauflage zusammen. Die 6. Auflage soll Ende des Jahres 2024 erscheinen.


01.12.2022 – BGH ändert Rechtsprechung zum Haftungsregime im Falle der Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht:

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2022 – III ZR 54/21 nunmehr entschieden, dass die öffentliche Hand für Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht nach dem Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, insbesondere der Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG haftet. Zuvor entsprach es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich die Einstandspflicht der öffentlichen Hand hierfür nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, bemisst, während für Schäden im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen galt. Die Rechtsprechungsänderung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie wurde von Stimmen in der Literatur schon früher gefordert (vgl. dazu Krafft in Rotermund Krafft, Kommunalhaftung, 5. Auflage 2013, Rz. 64, 969 – juris). Damit erübrigt sich mit Blick auf das Haftungsregime die schwierige Abgrenzung zwischen Schäden wegen Defiziten der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus. Ihre Ersatzfähigkeit ist einheitlich nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.

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Dr. Krafft I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

Hauensteinstr. 7 
81545 München 

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Tel.:  +49 89 901487 23 
Fax:  +49 89 901487 24

krafft@dr-krafft.de

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